Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke gemäß §2 Abs. 2 Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke gemäß §2 Abs. 2 Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Der Begriff meinte aufgrund der daran gebundenen Kriterien in den Katastervorschriften eine kontrollierte (und damit technisch einwandfreie) Vermessung. Mit der Einführung der neuen Katastervermessungsvorschriften im September 2003 wurde dieser Begriff abgeschafft, die Anforderungen durch den rechtlichen Aspekt erweitert und man spricht nun von der festgelegten Lage (FL) eines Grenzpunktes bzw. von einem Festgestellten Grenzpunkt (FGP).
Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.
Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.
Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.
Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.
Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.
Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.