Die Stadt bzw. Gemeinde Bad Düben wird unterteilt in die Gemarkungen Bad Düben, Bad Düben Flur 1, Bad Düben Flur 10, Bad Düben Flur 11, Bad Düben Flur 12, Bad Düben Flur 13, Bad Düben Flur 14, Bad Düben Flur 15, Bad Düben Flur 16, Bad Düben Flur 17, Bad Düben Flur 18, Bad Düben Flur 19, Bad Düben Flur 2, Bad Düben Flur 20, Bad Düben Flur 21, Bad Düben Flur 3, Bad Düben Flur 4, Bad Düben Flur 5, Bad Düben Flur 6, Bad Düben Flur 7, Bad Düben Flur 8, Bad Düben Flur 9, Schnaditz, Schnaditz Flur 1, Schnaditz Flur 2, Schnaditz Flur 3, Schnaditz Flur 4, Schnaditz Flur 5, Schnaditz Flur 6, Schnaditz Flur 7, Tiefensee, Tiefensee Flur 1, Tiefensee Flur 2, Tiefensee Flur 3, Tiefensee Flur 4, Tiefensee Flur 5, Tiefensee Flur 6, Tiefensee Flur 7, Wellaune, Wellaune Flur 1, Wellaune Flur 2, Wellaune Flur 3, Wellaune Flur 4, Wellaune Flur 5 und Zschepplin Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Bad Düben vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
aus der Geschichte herrührender Begriff, unter dem man heute einen Bauplatz versteht. Dieser besteht in der Regel aus einem, manchmal aus mehreren Flurstücken.
Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]