Stadt bzw. Gemeinde Bad Düben

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Bad Düben wird unterteilt in die Gemarkungen Bad Düben, Bad Düben Flur 1, Bad Düben Flur 10, Bad Düben Flur 11, Bad Düben Flur 12, Bad Düben Flur 13, Bad Düben Flur 14, Bad Düben Flur 15, Bad Düben Flur 16, Bad Düben Flur 17, Bad Düben Flur 18, Bad Düben Flur 19, Bad Düben Flur 2, Bad Düben Flur 20, Bad Düben Flur 21, Bad Düben Flur 3, Bad Düben Flur 4, Bad Düben Flur 5, Bad Düben Flur 6, Bad Düben Flur 7, Bad Düben Flur 8, Bad Düben Flur 9, Schnaditz, Schnaditz Flur 1, Schnaditz Flur 2, Schnaditz Flur 3, Schnaditz Flur 4, Schnaditz Flur 5, Schnaditz Flur 6, Schnaditz Flur 7, Tiefensee, Tiefensee Flur 1, Tiefensee Flur 2, Tiefensee Flur 3, Tiefensee Flur 4, Tiefensee Flur 5, Tiefensee Flur 6, Tiefensee Flur 7, Wellaune, Wellaune Flur 1, Wellaune Flur 2, Wellaune Flur 3, Wellaune Flur 4, Wellaune Flur 5 und Zschepplin Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Bad Düben vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan gilt als vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die künftige Bodennutzung der die städtebauliche Entwicklung zugrunde liegt.

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

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