Stadt bzw. Gemeinde Bad Düben

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Bad Düben wird unterteilt in die Gemarkungen Bad Düben, Bad Düben Flur 1, Bad Düben Flur 10, Bad Düben Flur 11, Bad Düben Flur 12, Bad Düben Flur 13, Bad Düben Flur 14, Bad Düben Flur 15, Bad Düben Flur 16, Bad Düben Flur 17, Bad Düben Flur 18, Bad Düben Flur 19, Bad Düben Flur 2, Bad Düben Flur 20, Bad Düben Flur 21, Bad Düben Flur 3, Bad Düben Flur 4, Bad Düben Flur 5, Bad Düben Flur 6, Bad Düben Flur 7, Bad Düben Flur 8, Bad Düben Flur 9, Schnaditz, Schnaditz Flur 1, Schnaditz Flur 2, Schnaditz Flur 3, Schnaditz Flur 4, Schnaditz Flur 5, Schnaditz Flur 6, Schnaditz Flur 7, Tiefensee, Tiefensee Flur 1, Tiefensee Flur 2, Tiefensee Flur 3, Tiefensee Flur 4, Tiefensee Flur 5, Tiefensee Flur 6, Tiefensee Flur 7, Wellaune, Wellaune Flur 1, Wellaune Flur 2, Wellaune Flur 3, Wellaune Flur 4, Wellaune Flur 5 und Zschepplin Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Bad Düben vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baufenster

Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Baulinie

Die Baulinie ist, wie auch die Baugrenze, im Bebauungsplan festgelegt. Neue Gebäude müssen auf dieser Linie errichtet werden. [BauNVO §23]

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