Stadt bzw. Gemeinde Doberschütz

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Doberschütz wird unterteilt in die Gemarkungen Battaune, Battaune Flur 1, Battaune Flur 2, Battaune Flur 3, Battaune Flur 4, Doberschütz, Doberschütz Flur 1, Doberschütz Flur 2, Doberschütz Flur 3, Doberschütz Flur 4, Doberschütz Flur 5, Mölbitz, Mölbitz Flur 1, Mölbitz Flur 2, Mörtitz, Mörtitz Flur 1, Mörtitz Flur 2, Mörtitz Flur 3, Mörtitz Flur 4, Mörtitz Flur 5, Mörtitz Flur 6, Paschwitz, Paschwitz Flur 1, Paschwitz Flur 2, Paschwitz Flur 3, Paschwitz Flur 4, Paschwitz Flur 5, Sprotta, Sprotta Flur 1, Sprotta Flur 2, Sprotta Flur 3, Sprotta Flur 4, Sprotta Flur 5, Sprotta Flur 6, Wöllnau, Wöllnau Flur 1, Wöllnau Flur 2, Wöllnau Flur 3, Wöllnau Flur 4, Wöllnau Flur 5, Wöllnau Flur 6, Wöllnau Flur 7 und Wöllnau Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Doberschütz vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Bodenrichtwert

Aufgrund der vom Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung wird für jedes Gemeindegebiet der Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert gibt einen durchschnittlichen Wert für das jeweilige Gebiet als Quadratmeterpreis an und ist bezogen auf ein Vergleichsgrundstück.

ÖbVI

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

Einwandfreie Vermessung

Der Begriff meinte aufgrund der daran gebundenen Kriterien in den Katastervorschriften eine kontrollierte (und damit technisch einwandfreie) Vermessung. Mit der Einführung der neuen Katastervermessungsvorschriften im September 2003 wurde dieser Begriff abgeschafft, die Anforderungen durch den rechtlichen Aspekt erweitert und man spricht nun von der festgelegten Lage (FL) eines Grenzpunktes bzw. von einem Festgestellten Grenzpunkt (FGP).