Die Stadt bzw. Gemeinde Neißeaue wird unterteilt in die Gemarkungen Deschka, Deschka Flur 1, Deschka Flur 10, Deschka Flur 11, Deschka Flur 12, Deschka Flur 2, Deschka Flur 3, Deschka Flur 4, Deschka Flur 5, Deschka Flur 6, Deschka Flur 7, Deschka Flur 8, Deschka Flur 9, Groß Krauscha, Groß Krauscha Flur 1, Groß Krauscha Flur 2, Groß Krauscha Flur 3, Groß Krauscha Flur 4, Groß Krauscha Flur 5, Groß Krauscha Flur 6, Groß Krauscha Flur 7, Groß Krauscha Flur 8, Kaltwasser, Kaltwasser Flur 1, Kaltwasser Flur 2, Kaltwasser Flur 3, Kaltwasser Flur 4, Zodel, Zodel Flur 1, Zodel Flur 2, Zodel Flur 3, Zodel Flur 4, Zodel Flur 5 und Zodel Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Neißeaue vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Aufnahmepunkte (AP) sind ein Teil des Lagefestpunktfeldes und Bestandteil der Katastervermessung. Sie realisieren zusammen mit den trigonometrischen Punkten, denen sie nachgeordnet sind, das Amtliche Koordinatensystem. [VwVKvA]
Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.
Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]