Die Stadt bzw. Gemeinde Neißeaue wird unterteilt in die Gemarkungen Deschka, Deschka Flur 1, Deschka Flur 10, Deschka Flur 11, Deschka Flur 12, Deschka Flur 2, Deschka Flur 3, Deschka Flur 4, Deschka Flur 5, Deschka Flur 6, Deschka Flur 7, Deschka Flur 8, Deschka Flur 9, Groß Krauscha, Groß Krauscha Flur 1, Groß Krauscha Flur 2, Groß Krauscha Flur 3, Groß Krauscha Flur 4, Groß Krauscha Flur 5, Groß Krauscha Flur 6, Groß Krauscha Flur 7, Groß Krauscha Flur 8, Kaltwasser, Kaltwasser Flur 1, Kaltwasser Flur 2, Kaltwasser Flur 3, Kaltwasser Flur 4, Zodel, Zodel Flur 1, Zodel Flur 2, Zodel Flur 3, Zodel Flur 4, Zodel Flur 5 und Zodel Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Neißeaue vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht der Gemeinden des Freistaat Sachsen.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
sind Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die grundsätzlich von einer weiteren Bebauung durch Gebäude frei zu halten sind. Die Größe der Abstandsflächen kann u.a. von der Gebäudeklasse, der Höhe des Gebäudes und der Dachneigung abhängen. [SächsBO § 6]
ist die Übertragung z.B. eines geplanten Bauwerkes oder eines Grenzpunktes in die Örtlichkeit.
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]