Stadt bzw. Gemeinde Neißeaue

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Neißeaue wird unterteilt in die Gemarkungen Deschka, Deschka Flur 1, Deschka Flur 10, Deschka Flur 11, Deschka Flur 12, Deschka Flur 2, Deschka Flur 3, Deschka Flur 4, Deschka Flur 5, Deschka Flur 6, Deschka Flur 7, Deschka Flur 8, Deschka Flur 9, Groß Krauscha, Groß Krauscha Flur 1, Groß Krauscha Flur 2, Groß Krauscha Flur 3, Groß Krauscha Flur 4, Groß Krauscha Flur 5, Groß Krauscha Flur 6, Groß Krauscha Flur 7, Groß Krauscha Flur 8, Kaltwasser, Kaltwasser Flur 1, Kaltwasser Flur 2, Kaltwasser Flur 3, Kaltwasser Flur 4, Zodel, Zodel Flur 1, Zodel Flur 2, Zodel Flur 3, Zodel Flur 4, Zodel Flur 5 und Zodel Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Neißeaue vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Verschmelzung

ist die Zusammenführung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Um eine Verschmelzung durchführen zu können, müssen bestimmte örtliche und grundbücherliche Voraussetzungen vorliegen.

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

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