Die Stadt bzw. Gemeinde Weißkeißel wird unterteilt in die Gemarkungen Weißkeißel, Weißkeißel Flur 1, Weißkeißel Flur 10, Weißkeißel Flur 11, Weißkeißel Flur 12, Weißkeißel Flur 13, Weißkeißel Flur 14, Weißkeißel Flur 15, Weißkeißel Flur 16, Weißkeißel Flur 17, Weißkeißel Flur 18, Weißkeißel Flur 19, Weißkeißel Flur 2, Weißkeißel Flur 20, Weißkeißel Flur 21, Weißkeißel Flur 22, Weißkeißel Flur 23, Weißkeißel Flur 24, Weißkeißel Flur 25, Weißkeißel Flur 26, Weißkeißel Flur 27, Weißkeißel Flur 3, Weißkeißel Flur 4, Weißkeißel Flur 5, Weißkeißel Flur 6, Weißkeißel Flur 7, Weißkeißel Flur 8 und Weißkeißel Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Weißkeißel vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und einem Eigentümer zugeordnet ist. Die Lage der Flurstücke wird im Liegenschaftskataster, die Rechte sowie Belastungen werden im Grundbuch nachgewiesen.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]
ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.