Die Kosten für Leistungen der Ingenieurvermessung richten sich in der Regel nach dem Aufwand für die gewünschte Leistung. Sie können sich zunächst ein Angebot erstellen lassen. Hierfür senden Sie uns bitte die Unterlagen, die zur Beurteilung des Aufwandes erforderlich sind.

Die Kosten, die für Leistungen eines ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in der Katastervermessung zu berechnen sind, ergeben sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und insbesondere aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.

Die Höhe der Kosten kann in der Regel erst nach der erfolgten Vermessung exakt angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen und der bei Abschluss der Handlungen gültigen Kostenverordnung richtet. Daher ist es nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen der Katastervermessung vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen. Aus diesem Grunde kann es auch kein "niedrigstes Angebot" geben - letztendlich sind die Kosten, die am Ende der Arbeiten berechnet werden müssen, überall gleich.

Sie können sich eine Kostenschätzung anfertigen lassen, die Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt.

Die Kosten richten sich im Wesentlichen

  • bei der Zerlegung eines Flurstückes ("Herausmessen" eines Trennstückes) nach dessen Größe sowie der Lage bzw. Verwendbarkeit und insbesondere nach der Anzahl der betroffenen alten Grenzpunkte,
  • bei der Wiederherstellung von Grenzen nach der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte,
  • bei der Gebäudeaufnahme nach Datum der Fertigstellung des Gebäudes (vor oder nach dem 21.06.1991) und der Fläche, die vom Gebäude beansprucht wird (mehr Informationen zu den Kosten finden Sie hier) und
  • bei langgestreckten Anlagen (Straßen) nach der Länge und der Klassifizierung der Straße (Kreisstraße, Gemeindestraße, private Erschließungsstraße usw.).

Hinzu kommen in manchen Fällen Gebühren für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen aus dem Vermessungsamt (Flurkarten, Angaben des Festpunktnetzes, Maßauszüge, Eigentümerangaben usw.). Weiterhin erhebt das Vermessungsamt Gebühren für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster.

Die Zusammenstellung der einzelnen Kosten erfordert einige spezielle Kenntnisse, ohne die es leicht zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen kommen kann. Wenn Sie die zu erwartenden Kosten für eine Katastervermessung wissen möchten, lassen Sie sich bitte für den konkreten Fall eine Kostenschätzung anfertigen. Dazu genügt es meist, wenn Sie mir eine möglichst aktuelle Flurkarte zusenden und darin die gewünschte Veränderung (neue Grenze, herzustellende Grenzpunkte usw.) eintragen. Steht Ihnen keine neue Flurkarte zur Verfügung, können Sie auch eine alte Karte oder einen Plan verwenden. Falls notwendig, fragen wir zurück.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

Lageplan zum Baugesuch

Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Negativzeugnis

Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.

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