Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.

Baulasten sind keine eintragungsfähigen Rechte bzw. Belastungen. Sie werden im Baulastenverzeichnis nachgewiesen. Das Grundbuch wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Gebiet sich die jeweiligen Grundstücke befinden. Das Grundbuch wird als lose Blattsammlung geführt.

  • Das Deckblatt
  • Das Bestandsverzeichnis enthält alle Angaben des Liegenschaftskatasters (Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe und Nutzungsart).
  • In der Abteilung I stehen die Angaben zum Eigentümer.
  • Die Abteilung II enthält Rechte, Lasten und Beschränkungen (Grunddienstbarkeiten, Nutzugsrechte, Geh- und Fahrtrechte).
  • In Abteilung III werden die Hypotheken und Grundschulden geführt.
Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Lageplan zum Baugesuch

Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Gemarkung

Gemarkungen sind Bezirke, deren Einrichtung auf kataster- und vermessungstechnischen Bedürfnissen beruht. Die Gemarkung bildet die Grundlage für die lagemäßige Ordnung und die Nummerierung der Flurstücke.