Die Stadt bzw. Gemeinde Kodersdorf wird unterteilt in die Gemarkungen Kodersdorf, Kodersdorf Flur 1, Kodersdorf Flur 10, Kodersdorf Flur 11, Kodersdorf Flur 12, Kodersdorf Flur 13, Kodersdorf Flur 15, Kodersdorf Flur 16, Kodersdorf Flur 17, Kodersdorf Flur 18, Kodersdorf Flur 19, Kodersdorf Flur 2, Kodersdorf Flur 20, Kodersdorf Flur 21, Kodersdorf Flur 22, Kodersdorf Flur 23, Kodersdorf Flur 24, Kodersdorf Flur 25, Kodersdorf Flur 26, Kodersdorf Flur 3, Kodersdorf Flur 4, Kodersdorf Flur 5, Kodersdorf Flur 6, Kodersdorf Flur 7, Kodersdorf Flur 8, Kodersdorf Flur 9, Särichen, Särichen Flur 1, Särichen Flur 2, Särichen Flur 3 und Särichen Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Kodersdorf vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]
"Landwirtschaft ist die Kunst, auf eigenem Grund und Boden Nahrungsmittel für andere zu produzieren, ohne selbst dabei zu verhungern." [gefunden im Amt für Flurneuordnung Schorndorf]
Der Begriff meinte aufgrund der daran gebundenen Kriterien in den Katastervorschriften eine kontrollierte (und damit technisch einwandfreie) Vermessung. Mit der Einführung der neuen Katastervermessungsvorschriften im September 2003 wurde dieser Begriff abgeschafft, die Anforderungen durch den rechtlichen Aspekt erweitert und man spricht nun von der festgelegten Lage (FL) eines Grenzpunktes bzw. von einem Festgestellten Grenzpunkt (FGP).