Stadt bzw. Gemeinde Kreba-Neudorf

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Kreba-Neudorf wird unterteilt in die Gemarkungen Kreba-Neudorf, Kreba-Neudorf Flur 1, Kreba-Neudorf Flur 10, Kreba-Neudorf Flur 11, Kreba-Neudorf Flur 12, Kreba-Neudorf Flur 13, Kreba-Neudorf Flur 14, Kreba-Neudorf Flur 17, Kreba-Neudorf Flur 2, Kreba-Neudorf Flur 21, Kreba-Neudorf Flur 22, Kreba-Neudorf Flur 23, Kreba-Neudorf Flur 24, Kreba-Neudorf Flur 25, Kreba-Neudorf Flur 26, Kreba-Neudorf Flur 3, Kreba-Neudorf Flur 4, Kreba-Neudorf Flur 5, Kreba-Neudorf Flur 6, Kreba-Neudorf Flur 7, Kreba-Neudorf Flur 8 und Kreba-Neudorf Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Kreba-Neudorf vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Zerlegung

ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Baugrenze

Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]

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