Die Stadt bzw. Gemeinde Zschepplin wird unterteilt in die Gemarkungen Glaucha, Glaucha Flur 1, Glaucha Flur 2, Glaucha Flur 3, Glaucha Flur 4, Glaucha Flur 5, Glaucha Flur 6, Hohenprießnitz, Hohenprießnitz Flur 1, Hohenprießnitz Flur 2, Hohenprießnitz Flur 3, Hohenprießnitz Flur 4, Hohenprießnitz Flur 5, Hohenprießnitz Flur 6, Hohenprießnitz Flur 7, Krippehna, Krippehna Flur 1, Krippehna Flur 2, Krippehna Flur 3, Krippehna Flur 5, Krippehna Flur 6, Krippehna Flur 7, Krippehna Flur 8, Naundorf, Naundorf Flur 1, Naundorf Flur 2, Naundorf Flur 3, Naundorf Flur 4, Naundorf Flur 5, Rödgen, Rödgen Flur 1, Rödgen Flur 2, Rödgen Flur 3, Rödgen Flur 4, Rödgen Flur 5, Zschepplin, Zschepplin Flur 1, Zschepplin Flur 10, Zschepplin Flur 10, Zschepplin Flur 11, Zschepplin Flur 2, Zschepplin Flur 3, Zschepplin Flur 4, Zschepplin Flur 5, Zschepplin Flur 6, Zschepplin Flur 7, Zschepplin Flur 8 und Zschepplin Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Zschepplin vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]
ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.
Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Grenzmarke durch bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen gefährdet wäre. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Maßnahme, denn die Abmarkung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Die Nachholung der Abmarkung ist kostenpflichtig. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.4]