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Vor meinem Grundstück wird eine Leitung verlegt und bei den Schachtarbeiten wurde ein Grenzstein entfernt.
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?

Das Entfernen und Einbringen von Grenzmarken, also auch von Grenzsteinen, durch unberechtigte Personen oder Firmen ist eine Ordnungswidrigkeit. Kein Nachbar und keine Baufirma ist hierzu berechtigt, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz liefert in §27:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, ohne hierzu berechtigt zu sein
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt
  3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert
    ...

(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. ...

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Das Versetzen einer Grenzmarke kann sogar eine Straftat sein!

Dazu StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Andererseits ist klar, dass das Vorhandensein einer Grenzmarke (z.B. eines Grenzsteines) nicht jegliche Baumaßnahme verhindern darf. Besteht die Gefahr oder das Erfordernis, dass eine Grenzmarke wegen bevorstehender Baumaßnahmen entfernt werden muss, so ist zunächst die Sicherung der Grenzmarke durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen ist der Grenzpunkt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wiederherzustellen (Grenzwiederherstellung) und abzumarken. Die Kosten hierfür hat der Verursacher zu tragen.

Auch dies ist eindeutig im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 festgelegt:

Abs. 2: Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

Wenn also eine Ihrer Grenzmarken entfernt oder veretzt wird, können Sie dies zur Anzeige bringen. Sie müssn jedoch entsprechende Nachweise vorlegen. Mit Aussagen wie "Mein Nachbar hat das gemacht als ich nicht da war" werden Sie nur schwer Erfolg haben.

Wichtig: Sichern Sie Beweise, ziehen Sie Zeugen hinzu!
Wichtig: Fordern Sie unbedingt und sofort die Wiederherstellung des Grenzpunktes vom Verursacher und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderung erfüllt wird. Um sicher zu gehen fragen Sie nach, welcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Vermessung ausführen soll und lassen Sie sich das von diesem bestätigen.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Grenzpunkt wiederherstellt. Keinesfalls darf Ihr Nachbar oder eine Baufirma den Grenzstein setzen, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung und kein Architekt!

Kommt man Ihrer berechtigten Forderung zur Wiederherstellung des Grenzpunktes nicht nach, so können Sie diese Ordnungswidrigkeit bei der oberen Vermessungsbehörde, dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) anzeigen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch entsprechende Beweise beifügen müssen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

Flurstück

Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

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