Die Stadt bzw. Gemeinde Markersdorf wird unterteilt in die Gemarkungen Deutsch Paulsdorf, Deutsch Paulsdorf Flur 1, Deutsch Paulsdorf Flur 2, Friedersdorf, Friedersdorf Flur 1, Friedersdorf Flur 2, Friedersdorf Flur 3, Friedersdorf Flur 4, Friedersdorf Flur 5, Friedersdorf Flur 6, Friedersdorf Flur 7, Gersdorf, Gersdorf Flur 1, Gersdorf Flur 2, Gersdorf Flur 3, Gersdorf Flur 4, Gersdorf Flur 5, Gersdorf Flur 6, Gersdorf Flur 7, Gersdorf Flur 8, Jauernick-Buschbach, Jauernick-Buschbach Flur 1, Jauernick-Buschbach Flur 2, Jauernick-Buschbach Flur 3, Jauernick-Buschbach Flur 4, Jauernick-Buschbach Flur 5, Jauernick-Buschbach Flur 6, Markersdorf, Markersdorf Flur 1, Markersdorf Flur 10, Markersdorf Flur 11, Markersdorf Flur 12, Markersdorf Flur 13, Markersdorf Flur 2, Markersdorf Flur 3, Markersdorf Flur 4, Markersdorf Flur 5, Markersdorf Flur 6, Markersdorf Flur 7, Markersdorf Flur 8, Markersdorf Flur 9, Pfaffendorf, Pfaffendorf Flur 1, Pfaffendorf Flur 2, Pfaffendorf Flur 3, Pfaffendorf Flur 4, Pfaffendorf Flur 5 und Pfaffendorf Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Markersdorf vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]
aus der Geschichte herrührender Begriff, unter dem man heute einen Bauplatz versteht. Dieser besteht in der Regel aus einem, manchmal aus mehreren Flurstücken. Entsprechend versteht man unter Parzellierung die aufteilung einer großen Fläche in mehrere Bauplätze. Im Kataster heißt dies Zerlegung, im Grundbuch schließt sich die Teilung an.
Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]
Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.
Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.