Stadt bzw. Gemeinde Markersdorf

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Markersdorf wird unterteilt in die Gemarkungen Deutsch Paulsdorf, Deutsch Paulsdorf Flur 1, Deutsch Paulsdorf Flur 2, Friedersdorf, Friedersdorf Flur 1, Friedersdorf Flur 2, Friedersdorf Flur 3, Friedersdorf Flur 4, Friedersdorf Flur 5, Friedersdorf Flur 6, Friedersdorf Flur 7, Gersdorf, Gersdorf Flur 1, Gersdorf Flur 2, Gersdorf Flur 3, Gersdorf Flur 4, Gersdorf Flur 5, Gersdorf Flur 6, Gersdorf Flur 7, Gersdorf Flur 8, Jauernick-Buschbach, Jauernick-Buschbach Flur 1, Jauernick-Buschbach Flur 2, Jauernick-Buschbach Flur 3, Jauernick-Buschbach Flur 4, Jauernick-Buschbach Flur 5, Jauernick-Buschbach Flur 6, Markersdorf, Markersdorf Flur 1, Markersdorf Flur 10, Markersdorf Flur 11, Markersdorf Flur 12, Markersdorf Flur 13, Markersdorf Flur 2, Markersdorf Flur 3, Markersdorf Flur 4, Markersdorf Flur 5, Markersdorf Flur 6, Markersdorf Flur 7, Markersdorf Flur 8, Markersdorf Flur 9, Pfaffendorf, Pfaffendorf Flur 1, Pfaffendorf Flur 2, Pfaffendorf Flur 3, Pfaffendorf Flur 4, Pfaffendorf Flur 5 und Pfaffendorf Flur 6. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Markersdorf vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baufenster

Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]

Zerlegung

ist die Aufteilung eines Flurstückes in zwei oder mehrere Flurstücke, oft auch als "Herausmessen eines Teilstückes" bezeichnet. Die Zerlegung von Flurstücken schafft die Voraussetzung zur Teilung von Grundstücken und deren Verkauf.

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

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