Es gibt im Freistaat Sachsen gemäß dem Geodatendienst Sachsen 432 Gemeinden, die in insgesammt 5922 Gemarkungen unterteilt sind (Stand: 01.01.2014). Diese wiederrum werden in entsprechenden Flurstücke unterteilt.
Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden.
Wählen Sie erst den Anfangsbuchstaben der Stadt oder Gemeinde und klicken Sie dann auf den gewünschten Eintrag, um die Gemarkungen der entsprechenden Gemeinde anzuzeigen.
Bei Katastervermessungen sind wir aufgrund der Gesetze auf Sachsen beschränkt - bei Ingenieurvermessung gibt es diese Beschränkung nicht. Überwiegend sind wir aufgrund der Ortsnähe in Westsachsen, dort vor allem in Zwickau und Umgebung, tätig.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]
Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.
Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.
ist die Übertragung z.B. eines geplanten Bauwerkes oder eines Grenzpunktes in die Örtlichkeit.
Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.